SpielKultur Berlin( Brunnenviertel)e.V.
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Satzung


Der Verein fördert insbesondere den kulturellen Austausch von Familien

unterschiedlicher Herkunft,  Kulturen und Traditionen.

 

 

§13 Inkrafttreten

Diese Satzungtritt am .26. 09. 2007. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. 09. 2007. in Kraft.

 

Satzung des Vereins SpielKultur Berlin (Brunnenviertel) e.V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 26. September 2007 gegründete Verein führt den Namen "SpielKultur Berlin (Brunnenviertel)" und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • Der Verein fördert unterschiedliche Kulturen und Traditionen Zu diesem Zweck wird ein Kulturzentrum eingerichtet indem Künstler und Mitbürger unterschiedlichster Herkunft die Gelegenheit erhalten ihre Kultur und Tradition in Ton, Wort, Schrift und Bild inform von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, vorzustellen und mit anderen darüber zu diskutieren.
  • Der Verein unterstützt die Projekte durch Beratung und Mithilfe bei der Präsentation und Gestaltung und stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten benötigte technische Ausrüstung.
  • Dieses ist ein wesentlicher Bestandteil gemeinschaftlicher Integration, vor dem Hintergrund einer multikulturellen Bevölkerung speziell im Brunnenviertel.
    •  

    Ziel ist die Entwicklung eines Verständnisses für andere Kulturen sowie die Förderung der Kommunikation und der nachbarschaftlichen Beziehungen speziell im Brunnenviertel und in den angrenzenden Gebieten.

    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient den in der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecken unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Kein Mitglied und keine andere Person dürfen durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

    3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

    5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

    § 3 Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

    § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


    1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

    2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.


    3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins

    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

    Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

    § 5 Rechte und Pflichten


    1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Toleranz verpflichtet.

    3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

    § 6 Ausschluss aus dem Verein

    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.

    Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

    § 7 Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

    § 8 Die Mitgliederversammlung


    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
    f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes
    h) Satzungsänderungen
    i) Beschlussfassung über Anträge
    j) Verhandlung der Berufung gegen einen Ausschluss (§ 6)
    k) Auflösung des Vereins

    2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

    3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

    4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

    5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

    7. Anträge können gestellt werden:

    a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3)
    b) vom Vorstand

    8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

    9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

    § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit


    1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

    2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins

    § 10 Vorstand

     


    1. Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, von denen einer als Kassenwart fungiert. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

    2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

    Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt.

    § 11 Kassenprüfer


    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.

    2. Der Kassenprüfer hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

    3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

    § 12 Auflösung


    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung von Kunst und Kultur, des Schach-Sports, sowie Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • Der Verein fördert die unterschiedlichen Kulturen und Traditionen insbesondere durch den kulturellen Austausch Mitbürgern unterschiedlicher Herkunft.
    Der Verein stellt dafür die adäquaten Räume zur Verfügung und gestaltet durch gezielte Veranstaltungen die Kommunikation inhaltlich. Er stellt den Rahmen und gibt die Umgangskultur vor.
  • Zu diesem Zweck werden unterschiedliche Spiele vorgestellt sowie deren Regeln und die historische Entwicklung im Kontext der unterschiedlichen Kulturen vermittelt. Dieses ist ein wesentlicher Bestandteil gemeinschaftlicher Integration, vor dem Hintergrund einer multikulturellen Bevölkerung speziell im Brunnenviertel.
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